1. Vertragsabschluss
1.1 Leistungsabschluss
Das Studio gewährt dem Mitglied während der offiziellen Öffnungszeiten, welche durch Aushang im Studio bekannt gegeben sind, gegen das vereinbarte Entgelt die in der Mitgliedschaftsvereinbarung festgelegten Leistungen. Die Nutzung der Einrichtung des Studios ist nur mit gültiger Mitgliedschaft gestattet.
1.2 Zusätzliche Leistungen
Für zusätzlich angebotene Produkte und Leistungen, können bei
Inanspruchnahme weitere Gebühren bzw. Kosten vom Studio erhoben
werden.
1.3 Jugendliche
Für Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist eine
Mitgliedschaft nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten
möglich. Deren Einwilligung wird durch eine Genehmigung des
Mitglieds ersetzt, sobald das Mitglied das 18. Lebensjahr
vollendet. Das Trainieren von Mitgliedern bis zum vollendeten
15. Lebensjahr ist nur im Beisein eines Erziehungsberechtigten
gestattet.
1.4 Vertragsschluss im Studio
Beim Vertragsschluss im Studio kommt der Mitgliedsvertrag durch
Unterzeichnung durch das Mitglied zustande (= Vertragsschluss).
1.5 Online-Vertragsschluss
Beim Vertragsschluss über die Webseite, d e r App oder per
E-Mail kommt der Mitgliedsvertrag durch Anklicken der
Schaltfläche „zahlungspflichtige Mitgliedschaft abschließen"
durch das Mitglied zustande oder schriftliche Bestätigung per
E-Mail (= Vertragsschluss).
1.6 Widerruf
Dem Mitglied steht bei einem Online-Vertragsschluss ein
Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen zu; hierüber
wird das Mitglied bei Vertragsschluss gesondert belehrt. Bei
einem Widerruf des Vertrages der online abgeschlossen wurde,
wird
die Aktivierungspauschale von 50 € bei bereits ausgestelltem
Mitgliedsausweis bzw. Zutrittsmedium dennoch fällig. Bei einem
Vertragsschluss im Studio besteht kein Widerrufsrecht. Bei
einem Vertragsschluss im Studio besteht kein
Widerrufsrecht.
2. Zutrittsmedium
2.1 Zugangsberechtigung zum Studio
Das Mitglied erhält bei Abschluss einer Mitgliedschaft ein
Zutrittsmedium (Mitgliedskarte oder Mitgliedsarmband), welches
ihm den Zutritt zum Studio ermöglicht. Ohne Mitführung des
Zutrittsmediums darf das Studio dem Mitglied den Zutritt zum
Studio sowie
die Nutzung von gebuchten Zusatzleistungen verweigern
2.2 Erstaustellungsgebühr
Für die erstmalige Ausstellung des Zutrittsmediums wird eine
Aktivierungspauschale von 50 € (Zutrittsmedium +
Verwaltungspauschale) fällig. In der Aktivierungspauschale sind
zudem noch folgende Leistungen inklusive: Erstanamnese,
Trainingsplanung,
Ernährungsberatung und Teilnahme an Mitgliederevents)
2.3 Umgang mit dem Zutrittsmedium
Das Mitglied ist verpflichtet, für die sichere Verwahrung
seines Zutrittsmediums zu sorgen und im Falle eines Verlustes
des Zutrittsmediums, den Verlust unverzüglich im Studio zu
melden. Nach Meldung des Verlustes wird eine etwaige
Zahlungsfunktion des
Zutrittsmediums gesperrt.
2.4 Unübertragbarkeit der Mitgliedschaftsrechte
Die Mitgliedschaft im Studio ist höchstpersönlich und kann
nicht übertragen werden. Das Mitglied verpflichtet sich, das
ihm ausgehändigte Zutrittsmedium nur persönlich zu verwenden
und nicht bewusst oder unbewusst Dritten zu überlassen. Handelt
das
Mitglied dieser Vorgabe zuwider, d.h. überlässt es das
Zutrittsmedium wissentlich und willentlich oder auch unbewusst
einem Dritten zur Zutrittsgewährung, kann das Studio von diesem
für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe
von 50 €
beanspruchen, ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf. Im
Fall wiederholter Verstöße behält sich das Studio vor, den
Mitgliedsvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und
zusätzlich Schadenersatz für die bis zum nächsten
ordentlichen Kündigungstermin noch zu zahlenden
Mitgliedsbeiträge geltend zu machen und ein Hausverbot
auszusprechen. Eine vorherige Abmahnung bedarf es nicht.
Außerhalb der Betreuungszeiten ist der Zutritt nur für
bestehende Mitglieder
gestattet. Das Öffnen der Studiotüre oder des Drehkreuzes durch
das Mitglied für nicht - Mitglieder wird rechtlich verfolgt,
gilt als Hausfriedensbruch und es fällt eine Vertragsstrafe in
Höhe von 500 € an.
Um sicherzustellen, dass das Zutrittsmedium nur vom Mitglied
persönlich genutzt wird, stellt das Mitglied dem Studio ein
Foto von sich zur Verfügung, welches vom Studio gespeichert
wird. Sollte das Mitglied kein Foto zur Verfügung stellen,
behält sich das Studio
vor, die Identität des Mitglieds vor dessen Zutritt zum Studio
durch eine Lichtbildausweiskontrolle zu überprüfen.
2.5 Neuaustellung des Zutrittsmediums
Für jede Neuausstellung des Zutrittsmediums, die aufgrund eines
Verlustes oder einer Beschädigung des Zutrittsmediums
erforderlich wird, ist eine Aktivierungsgebühr von EUR 25 €
fällig.
2.6 Bargeldlose Zahlung mit dem Zutrittsmedium
Das Studio ist berechtigt, einen bargeldlosen Zahlungsverkehr
für alle Produkte und Leistungen einzuführen, die das Studio
zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Leistungen anbietet.
Macht das Studio von dieser Möglichkeit Gebrauch, können
angebotene
Produkte und Zusatzleistungen vom Mitglied ausschließlich
bargeldlos über das Zutrittsmedium in Anspruch genommen werden.
Das Studio kann den Höchstbetrag des Guthabens, die Höhe der
einzelnen Aufladungen sowie das Verfahren der
Zahlungsmöglichkeiten festlegen. Während der Laufzeit des
Vertrages kann das Mitglied jederzeit den dem Zutrittsmedium
gutgeschriebenen Betrag auf sein Mitgliedschaftskonto
zurückbuchen lassen. Ein Anspruch des Mitglieds auf
Teilrückzahlungen oder
Auszahlung des Guthabens in bar besteht nicht. Ein bei
Vertragsende vorhandenes Guthaben auf dem Zutrittsmedium wird
auf das Mitgliedschaftskonto des Mitglieds zurückgebucht, es
sei denn, es bestehen zu diesem Zeitpunkt offene Posten im Wege
der
Aufrechnung zu vereinnahmen.
3. Studionutzung
3.1 Hausordnung
Bei Nutzung des Studios unterliegt das Mitglied der dortigen
Hausordnung. Die Hausordnung enthält insbesondere Regelungen
zur zulässigen Nutzung der Geräte sowie des Studios, zur
Wahrung der Rechte anderer Mitglieder sowie zum Verbot
illegaler Substanzen.
Im Fall eines Verstoßes behält sich das Studio vor, den
Mitgliedsvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und
zusätzlichen Schadensersatz für die bis zum nächsten
ordentlichen Kündigungstermin noch zu zahlenden
Mitgliedsbeiträge geltend zu machen. Das
anwesende Personal ist berechtigt zur Aufrechterhaltung eines
geordneten Studiobetriebes und insbesondere auch zur Einhaltung
der Hausordnung Weisungen zu erteilen. Diesen Weisungen ist
Folge zu leisten. Wird einer Weisung nicht Folge geleistet,
kann durch das
Personal ein Hausverbot ausgesprochen werden.
3.2 Nutzung der Spinde
Im Studio werden verschließbare Spinde zur Verfügung gestellt.
Von Seiten des Studios werden keinerlei Bewachung und
Sorgfaltspflichten für in die Spinde eingebrachte Gegenstände
übernommen. Die Spinde dürfen vom Mitglied nur während seiner
Anwesenheit
im Studio genutzt werden. Das Studio ist berechtigt, belegte
Spinde zu öffnen und auszuräumen, wenn diese auch außerhalb der
Anwesenheitszeiten verwendet werden. Gegenstände aus den
Spinden werden vom Studio längstens für vier Wochen
aufbewahrt
und danach entsorgt.
3.3 Nutzung der Kundenparklätze
Kundenparkplätze, die vom Studio zur Verfügung gestellt werden,
dürfen vom Mitglied ausschließlich während seiner Anwesenheit
im Studio genutzt werden. Das Studio ist berechtigt, Parkkarten
herauszugeben, die vom Mitglied kenntlich im Fahrzeug
auszulegen
sind. Im Falle einer Belegung von Parkplätzen ohne Anwesenheit
des Mitglieds im Studio sowie bei fehlender Auslage einer
Parkkarte im PKW, ist das Studio zu einem kostenpflichtigen
Abschleppen des PKW berechtigt.
3.4 Umfang der Studionutzung
Das Studio ist berechtigt, teile des Studios oder das gesamte
Studio pro Monat bis zu acht Stunden innerhalb der jeweiligen
Öffnungszeit für gesonderte Veranstaltungen oder
Instandhaltungsarbeiten zu sperren und dem Mitglied für die
Zeit der Sperrung den Zutritt zu
verweigern. Das Studio wird die Zeit und Dauer der Sperrung im
jeweiligen Studio sowie auf der jeweiligen Studio- Website
mindestens 7 Tage vor der Sperrung bekanntgeben.
3.5 Kein Anbieten von gewerblichen
Trainingsdienstleistungen
Das entgeltliche oder in sonstiger Weise gewerbliche Anbieten
von Trainingsdienstleistungen im Studio ist nicht gestattet,
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
3.6 Beschädigungen
Das Mitglied haftet für alle von ihm bewussten und unbewussten
Schäden, die er während seines Aufenthalts verursacht. Die
Kosten für entstandene Schäden werden dem Mitglied per E-Mail
mitgeteilt, sodass das Mitglied die Kosten bei seiner
Haftpflichtversicherung
geltend machen kann. Das Studio behält sich das Recht vor, die
entstanden Kosten mit dem Mitgliedsbeitrag nach rechtzeitiger
Mitteilung von mindestens 2 Wochen, bis zu einem Wert von 500€
per Lastschrift abzubuchen.
4. Pflichten des Mitglieds
4.1 Begleitung
Das Mitbringen von Begleitpersonen, auch Kindern, ist nicht
gestattet. Eine Mitnahme von Tieren ist absolut
untersagt.
4.2 Verletzung von Verhaltenspflichten
Das Mitglied ist verpflichtet, den Vorgaben der Hausordnung zu
entsprechen und den ihm nach Maßgabe der vorliegenden AGB
obliegenden Verhaltenspflichten ordnungsgemäß nachzukommen.
Verstößt das Mitglied wiederholt und trotz Abmahnung
gegen
nebenvertragliche Pflichten aus der Mitgliedschaft, ist das
Studio berechtigt, die Mitgliedschaftsvereinbarung
außerordentlich zu kündigen.
4.3 Änderungen persönlicher Angaben
Änderungen vertragsrelevanter Daten wie Name, Adresse,
Bankverbindung etc. hat das Mitglied dem Studio unverzüglich
mitzuteilen. Kosten, welche dem Studio dadurch entstehen, dass
das Mitglied Änderungen der Daten nicht unverzüglich mitteilt,
sind vom
Mitglied zu tragen. Eingereichte Kontoänderungen können nur bis
7 Tage vor dem Einzug der Mitgliedsbeiträge berücksichtigt
werden.
5. Mitgliedsbeiträge und Zahlungsverzug
5.1 Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags
Die monatlichen Mitgliedsbeiträge werden im Voraus am
Monatsersten für den jeweiligen Kalendermonat
(Teilleistungszeitraum) fällig und per Einzugsermächtigung
abgebucht. Sofern die Mitgliedschaft nicht am Monatsersten
beginnt, ist hiervon abweichend der
anteilige Mitgliedsbeitrag des ersten Monats direkt bei
Vertragsschluss zu entrichten. Sollten im Anschluss an den
Lastschrifteinzug offene Posten (z. B. Rücklastschriften)
vorhanden sein, behält das Studio sich das Recht vor, einen
zweiten Einzug zum 15. des Monats in
Auftrag zu geben. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge per
Dauerauftrag, Überweisung oder Bargeld ist nicht möglich. Die
vereinbarten Mitgliedsbeiträge sowie die Pauschalen für die
Erstausstellung des Zutrittsmediums sowie für Verwaltungs- und
Serviceleistungen
entstehen mit dem Abschluss der Mitgliedschaftsvereinbarung.
Sofern mit dem Mitglied vereinbart wird, dass der
Mitgliedsbeitrag als Einmalzahlung im Voraus zu erbringen ist,
sind die Beiträge binnen einer Frist von sieben Tagen ab
Vertragsunterzeichnung an das
Studio zu leisten. Die Gebühr für das Zutrittsmedium
(Aktivierungspauschale) ist mit der ersten Beitragszahlung an
das Studio zu erbringen. Die Service- und
Instandhaltungspauschale des Red Label Tarifes i.H.v 20 € für
das erste Vertragshalbjahr wird erstmalig
zugleich mit dem 6 Monatsbeitrag fällig. Die Service- und
Instandhaltungspauschale des Red Label Tarifes i.H.v 20 € für
das zweite Vertragshalbjahr wird zugleich mit dem 12
Monatsbeitrag fällig.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ZUR NUTZUNG DER EINRICHTUNG (Stand 09/2024)
5.2 Kosten der Rückbuchung
Das Mitglied sowie ein etwaiger abweichender Kontoinhaber sind
dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das benannte Girokonto
zum Zeitpunkt der Abbuchung die erforderliche Deckung aufweist.
Ist eine Abbuchung fälliger Beiträge nicht möglich oder
wurde
die Lastschrift wegen Widerspruchs zurückbelastet hat das
Mitglied dies zu vertreten und das Studio ist berechtigt, vom
Einzugsverfahren zurückzutreten und/oder Ersatz der durch die
Nichteinlösung bzw. Rückbelastung entstehenden
Verwaltungskosten in Höhe von pauschal 7,50 € zzgl. entstehende
Bankrücklastkosten (3-4 €) zu verlangen. Sollte darüber hinaus
auch der zweite Einzug nicht möglich sein, werden erneut
weitere Verwaltungskosten in Höhe von pauschal 10 € fällig
zzgl.
entstehende Bankrücklastkosten (3-4 €) und müssen vom Mitglied
getragen werden. Offene Posten und Mahnungen können nur unter
Berücksichtigung einer Frist von 7 Tagen vor dem Einzug
beglichen werden.
5.3 Zahlungsverzug
Das Studio behält sich im Falle eines Zahlungsverzugs das Recht
vor, Mahnkosten und Verzugszinsen nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen zu erheben und von einem vorübergehenden
Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Weiterhin
hat das Mitglied die Kosten einer zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung (Inkassodienstleister) zu tragen. Entstehen
aufgrund von systemseitigen Fehlern des Studios offene
Mitgliedsbeiträge und Pauschalen, ist das Mitglied
verpflichtet, das Studio unverzüglich
darüber in Kenntnis zu setzen, dass kein Einzug der
Mitgliedsbeiträge und Pauschalen stattfindet, um somit eine
hohe Nachzahlung zu vermeiden. Bei Versäumnis einer Meldung
durch das Mitglied werden spätestens nach der Aufdeckung der
Zahlungsstörung
durch das Studio, die offenen Posten sofort vom Mitglied zur
Zahlung fällig.
5.4 Gesamtfälligkeit
Wurde eine ratierliche Zahlung des Mitgliedsbeitrags vereinbart
(Ziffer 5.1.) und gerät das Mitglied schuldhaft mit mehr als
zwei Monatsbeiträgen in Verzug, werden der gesamte Beitrag und
alle Pauschalen bis zum Ende der Laufzeit sofort zur Zahlung
fällig.
Gleiches gilt für den Fall der außerordentlichen Kündigung
eines Mitgliedsvertrags durch das Studio aus wichtigem Grund,
insbesondere entsprechend Ziffer 4.2., 6.4. sowie 7.2. Für
diesen Fall ist das Mitglied verpflichtet, als Schadensersatz
die gesamten noch
nicht gezahlten Mitgliedsbeiträge sowie die bis zum nächsten
ordentlichen Kündigungstermin noch zu zahlenden
Mitgliedsbeiträge zuzüglich Mahn- und Bearbeitungsgebühren zu
zahlen. Das Studio behält sich zudem das Recht vor, dem
Mitglied den
Zutritt zum Studio zu verweigern, solange sich das Mitglied mit
der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Zahlungsverzug
befindet.
5.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot
Das Mitglied darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen gegen das Studio aufrechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
6. Dauer der Mitgliedschaft, Stilllegung und Kündigung
6.1 Erstlaufzeit/Vorabnutzung
Der Vertrag hat zunächst die beim Vertragsabschluss vereinbarte
Mindestvertragslaufzeit. Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem
vereinbarten Mitgliedschaftsbeginn. Wünscht das Mitglied ein
Training vor dem vereinbarten Mitgliedschaftsbeginn, gewährt
das
Studio dem Mitglied gegen eine Zahlung eines
Vorabnutzungsentgeltes bereits ab dem gewünschten Zeitpunkt des
Trainingsbeginns die vertraglich vereinbarten Leistungen. Die
vereinbarte Vertragslaufzeit und der vereinbarte
Mitgliedschaftsbeginn bleiben
von der Vorabnutzung unberührt.
6.2 Vertragsverlängerung
Wird der Mitgliedsvertrag nicht von dem Mitglied oder dem
Studio unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 1
Monat zum Ende der Erstlaufzeit und während der
Verlängerungsdauer gekündigt, verlängert sich der Vertrag auf
unbestimmte Zeit.
6.3 Ordentliche Kündigung nach Vertragsverlängerung
Im Falle einer Vertragsverlängerung des Vertrages nach Ablauf
der Erstlaufzeit (6.2) kann die Mitgliedschaft unter Einhaltung
einer Frist von mindestens 1 Monat von beiden Seiten ordentlich
gekündigt werden.
6.4 Außerordentliche Kündigung
Der Mitgliedsvertrag kann von beiden Vertragspartnern aus
wichtigem Grund vorzeitig beendet werden. Im Falle einer
krankheitsbedingten Kündigung endet das Vertragsverhältnis erst
mit dem Zugang eines ärztlichen Attestes vom Facharzt, zum
nächsten
Monatsende. Die Bescheinigung muss dem Mitglied eine andauernde
Sportunfähigkeit für die gesamte Laufzeit der Mitgliedschaft
bestätigen. Ein Wohnortswechsel stellt keinen außerordentlichen
Kündigungsgrund dar.
6.5 Auswirkungen einer außerordentlichen Kündigung
Bei einer außerordentlichen Kündigung vor oder während der
Erstlaufzeit der Mitgliedschaft, gibt es keine
Beitragsrückerstattung bei Option der jährlichen Vorauszahlung.
Zudem gilt, bei einer außerordentlichen Kündigung einer
Mitgliedschaft mit einer
Wechselkampagne, sonstige Gratismonatsaktionen oder
vergünstigten Mitgliedsbeiträgen mit einer Aktion vor oder
während der Erstlaufzeit, dass bislang gewährte Gratismonate
rückwirkend sofort zur Zahlung fällig werden. Das gleiche gilt
für
Beitragsvergünstigungen, diese werden bei einer
außerordentlichen Kündigung zum regulären Mitgliedsbeitrag
anteilsmäßig für die bereits genutzte Zeit auch rückwirkend
sofort fällig.
Bei einer außerordentlichen Kündigung wird zudem eine einmalige
Bearbeitungsgebühr von 25€ fällig. Erst nach Begleichung der
Bearbeitungsgebühr und der evtl. anfallenden Rückforderung wird
einer außerordentlichen Kündigung zugestimmt.
6.6 Stilllegung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann einvernehmlich für einen im Voraus zu
bestimmenden Zeitraum stillgelegt werden. Im Nachhinein
eingereichte Nachweise werden nicht berücksichtigt, verrechnet
oder Ähnliches. Dies gilt insbesondere bei nachgewiesener
Krankheit,
Schwangerschaft oder vergleichbaren Hinderungsgründen. Im Fall
der Aussetzung fällt eine Bearbeitungsgebühr von 25 € an. Die
ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten, sowie die vereinbarte
Kündigungsfrist verschieben sich um die Dauer der
vereinbarten
Aussetzungszeiten. Bei Attesten mit unbestimmtem Zeitraum ist
eine maximale Stilllegungszeit von 6 Monaten möglich. Atteste
in Bezug auf Sportunfähigkeit werden nur vom jeweiligen
Facharzt akzeptiert. Ein Anspruch auf Ruhezeit besteht nicht,
wenn der Vertrag
bereits gekündigt ist oder das Studio zu einer
außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt ist.
6.7 Angeordnete Schließung
Wird der Betrieb des Studios aus Gründen höherer Gewalt,
insbesondere aus epidemiologischen Gründen, durch Hoheitsakt
zeitweise untersagt, so wird das Vertragsverhältnis für diese
Dauer unterbrochen. währenddessen ruhen die wechselseitigen
vertraglichen
Rechte und Pflichten. Von der Unterbrechung erfasst ist ferner
die Vertragslaufzeit, sodass sich das zum Zeitpunkt der
Schließungsanordnung bestehende nächstmögliche Vertragsende um
die Unterbrechungsdauer nach hinten verschiebt. Dies gilt
nicht, soweit
das Studio die Schließungsanordnung zu vertreten hat oder die
Unterbrechung der Vertragslaufzeit für das Mitglied unzumutbar
ist. Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon
unberührt.
6.8 Renovierungs- und Umbauarbeiten, Minderung
Bei Renovierungs- und Umbauarbeiten kann das Studio ohne den
Mitgliedsbeitrag mindern zu müssen, bis zu 30 Tage hierfür im
Jahr schließen oder gewisse Bereiche sperren, um zu renovieren
und modernisieren. Es besteht zudem auch kein Recht zu
Minderung des
Mitgliedsbeitrages, wenn das Studio gewisse Leistungen der
Mitgliedschaft durch Anordnungen der Landesregierung nicht
erfüllen kann bzw. darf. Das betrifft vor allem Kurse die
ersetzt oder ausfallen müssen.
6.9 Form
Kündigungen sind unter Angabe des Namens und der
Mitgliedsnummer, sowie der aktuellen Anschrift und der
Emailadresse gegenüber dem Studio in Textform zu erklären.
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Kündigung ist der
Zeitpunkt des Zugangs im Studio.
Kündigungen, die einem Mitgliedschaftsverhältnis nicht
zugeordnet werden können, gelten nicht als zugegangen.
6.9 Schließung oder Umzug der Einrichtung/des Studios
Im Falle einer Schließung oder eines Umzugs des Studios, wird
dem Mitglied kein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt.
Stattdessen hat das Mitglied die Möglichkeit, die Leistungen in
einem der anderen Studios des Unternehmens oder des
Unternehmensverbundes der Gesellschafter und Geschäftsführer zu
nutzen. Das Mitglied wird mindestens 4 Wochen vor der
Schließung darüber informiert und stimmt hiermit bereits den
Wechsel in eines der anderen Studios des Unternehmens oder
des
Unternehmensverbundes der Gesellschafter und Geschäftsführer
zu.
7. Verbotene Substanzen im Studio
7.1 Verbotene Substanzen
Im Studio ist es nicht gestattet zu rauchen sowie alkoholische
Getränke oder Suchtgifte zu konsumieren. Ferner ist dem
Mitglied das Mitbringen verschreibungspflichtiger Arzneimittel,
die nicht dem persönlichen und ärztlich verordneten Gebrauch
des Mitglieds dienen,
und/oder sonstiger Mittel, welche die körperliche
Leistungsfähigkeit des Mitgliedes erhöhen sollen (z.B.
Anabolika), in die Studios untersagt. In gleicher Weise ist es
dem Mitglied untersagt, solche Mittel entgeltlich oder
unentgeltlich Dritten im Studio anzubieten,
zu verschaffen, zu überlassen oder in sonstiger Weise
zugänglich zu machen.
7.2 Folgen eines Verstoßes
Handelt das Mitglied den Vorgaben der Ziffer 7.1. zuwider, d.h.
konsumiert es wissentlich und willentlich verbotene Substanzen
im Studio oder gibt solche an Dritte weiter, kann das Studio
von diesem für jeden Fall der Vertragsverletzung eine
Vertragsstrafe in Höhe eines
Betrags von EUR 150,00 beanspruchen, ohne dass es eines
Schadensnachweises bedarf. Die Geltendmachung weiterer Rechte
aus einem dahingehenden Verstoß, insbesondere die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadens sowie eine
außerordentliche Beendigung der Mitgliedschaft bleiben hiervon
unberührt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht. Dem
Mitglied bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass dem Studio kein
oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
8. Haftungsbeschränkung
8.1 Haftungsbeschränkung
Eine Haftung für den Verlust oder eine Beschädigung
mitgebrachter Kleidung, Wertgegenstände und Geld wird nicht
übernommen, es sei denn, der Verlust oder die Beschädigung ist
auf ein dem Studio zurechenbares grob fahrlässiges oder
vorsätzliches Verhalten
zurückzuführen. Eine Haftung des Studios für einfache
Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die auf
einer fahrlässigen
Pflichtverletzung des Studios oder eines Erfüllungsgehilfen
desselben beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner
regelmäßig vertrauen darf. Zu den wesentlichen
Vertragspflichten zählt insbesondere die Gewährleistung der
Nutzungsmöglichkeit der Trainingsgeräte während der
Öffnungszeiten des Studios sowie der Erhalt der Trainingsgeräte
in einem ordnungsgemäßen
Zustand.
8.2 Höhe der Haftung bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten
Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne
von Ziff 8.1, haftet das Studio nur für den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
Die gilt nicht, wenn 1. es sich um einen Schaden aus Verletzung
des Lebens, des Körper oder
der Gesundheit handelt und 2. der Schaden auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten beruht.
9. Datenschutz
9.1 Forderungsabtretung
Das Studio ist berechtigt, seine Forderungen aus diesem
Mitgliedsvertrag an einen externen Dienstleister abzutreten und
den Forderungseinzug auf einen externen Dienstleister zu
übertragen.
9.2 Kommunikation
Das Mitglied teilt dem Studio bei Vertragsschluss eine
aktuelle, gültige E-Mail-Adresse mit, über welche die
Kommunikation mit dem Mitglied erfolgen kann. Das Mitglied
erklärt sich damit einverstanden, dass rechtlich erhebliche
Erklärungen vom Studio (z. B.
Mahnungen, AGB-Änderungen, Informationen zu Studioschließungen)
entweder elektronisch per E-Mail an die vom Mitglied angegebene
E-Mail-Adresse oder schriftlich per Post an die vom Mitglied
angegebene Anschrift gesendet werden können.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Änderungen dieser AGBs
Das Studio ist berechtigt, diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern.
Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem
Mitglied in Textform mitgeteilt oder in der App angezeigt.
Stimmt das Mitglied nicht
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung
zu, ist das Studio berechtigt, den Mitgliedsvertrag unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 1 Monat;
berechnet ab Zugang der Änderungsmitteilung, zu kündigen.
10.2 Preisanpassungsrecht bei veränderten Marktbedingungen oder
Beschaffungskosten
Das Studio ist berechtigt, den monatlichen Mitgliedsbeitrag
einmal im Kalenderjahr um mindestens 0,50 € und höchstens 5%
des Mitgliedsbeitrages anzupassen, soweit dies aufgrund von
erheblich veränderten Marktbedingungen (z. B. Mehrwertsteuer,
Energie- und
Mietkosten, steigende Personalkosten), oder erheblich
veränderten Beschaffungskosten (Geräteanschaffungen oder
Renovierungsmaßnahmen) notwendig ist. Das Studio wird dem
Mitglied eine solche Preisänderung mindestens vier Wochen im
Voraus in Textform
(§ 126b BGB) ankündigen und zugleich über bestehende
Widerspruchsmöglichkeiten informieren. Macht das Mitglied von
der Möglichkeit des Widerspruchs nicht innerhalb der
eingeräumten Frist Gebrauch, tritt die Preisänderung zu dem von
dem
Studio angekündigten Datum in Kraft. Die Geltendmachung bzw.
Abbuchung des nächsthöheren Preises berechtigt das Mitglied
nicht zur Kündigung. Ein Kündigungsrecht aus anderen Gründen
bleibt hiervon unberührt.
10.3 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages
unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit des
Vertrages sowie dessen übrige Bestimmungen unberührt.
10.4 Teilnahme an Streitschlichtung
Das Studio ist zur Durchführung eines
Streitbeilegungsverfahrens nach Maßgabe des VSBG nicht
verpflichtet und nimmt an entsprechenden Verfahren nicht
teil.
10.5 Videoüberwachung
Das Studio behält sich vor, unter Beachtung der Vorgabe des
Bundesdatenschutzgesetzes und unter Wahrung der
Persönlichkeitsrechte der Mitglieder, Teilflächen des Studios
mit Videokameras zu überwachen und die Aufnahmen zu speichern,
soweit und
solange dies im Einzelfall erforderlich und rechtlich zulässig
ist. Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle
werden durch Hinweisschilder erkennbar gemacht
